Nachverfahren

Nachverfahren
nach der Zivilprozessordnung ein Verfahren zur endgültigen Entscheidung eines Rechtsstreits, in dem ein  Vorbehaltsurteil ergangen ist. Das N. setzt das Vorverfahren vor dem gleichen Gericht zwischen denselben Parteien fort. Es endet damit, dass das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt oder aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.
- N. ist möglich bei  Aufrechnung des Beklagten im Prozess mit einer Gegenforderung (deren Bestehen im N. geprüft wird) sowie im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess (alle Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen  Beweismittel entfallen).
- Einen Schaden, den der Beklagte bei Vollstreckung des Klägers aus dem (später aufgehobenen) Vorbehaltsurteil oder durch  Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung erlitten hat, kann er bereits im N. geltend machen (§§ 302, 600 ZPO).
- Vgl. auch  summarisches Verfahren.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Nachverfahren — Nachverfahren,   Recht: 1) im Zivilprozess das (im selben Rechtszug) an ein Vorbehaltsurteil anschließende weitere Verfahren, z. B. im Urkunden , Wechsel und Scheckprozess (§§ 302, 600 ZPO). Das Vorbehaltsurteil kann im Nachverfahren bestätigt… …   Universal-Lexikon

  • Nachverfahren — Nachverfahren, s. Hauptverfahren …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nachverfahren — Der Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart des Zivilprozesses. Er ist im fünften Buch der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und dient dazu, dem Kläger ohne eine langwierige Beweisaufnahme einen Vollstreckungstitel zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Urkundenklage — Der Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart des Zivilprozesses. Er ist im fünften Buch der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und dient dazu, dem Kläger ohne eine langwierige Beweisaufnahme einen Vollstreckungstitel zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Urkundenprozess — Der Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart des Zivilprozesses. Er ist im fünften Buch der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und dient dazu, dem Kläger ohne eine langwierige Beweisaufnahme einen Vollstreckungstitel zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Vorbehaltsurteil — ⇡ Urteil, das vorbehaltlich der Aufhebung im Nachverfahren ergeht. 1. V. ist möglich: a) Wenn der Beklagte gegenüber dem Klageanspruch mit einer Gegenforderung aufrechnet (§ 302 ZPO; ⇡ Aufrechnung), und zwar, wenn die Gegenforderung mit dem… …   Lexikon der Economics

  • Urkundenprozess — Urkundenprozess,   beschleunigte (summarische) Form des Zivilprozesses zur Verfolgung von Ansprüchen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere (§§ 592 600 ZPO).… …   Universal-Lexikon

  • summarisches Verfahren — Zivilprozessverfahren, das schnell zum Urteil führen muss und deshalb nur eine beschränkte, summarische Prüfung des Prozessstoffes gestattet. Demgemäß sind nicht alle ⇡ Beweismittel zugelassen (meist nur Urkunden, u.U. auch Antrag auf… …   Lexikon der Economics

  • Urkundenmahnbescheid — Mahnbescheid; bei dem der Widerspruch des Schuldners das ⇡ Mahnverfahren nicht in das ordentliche Verfahren, sondern in den ⇡ Urkundenprozess überleitet (§ 703a ZPO). Der Gläubiger muss den Mahnbescheid als U. bezeichnen und soll dem Gesuch um… …   Lexikon der Economics

  • Urkundenprozess — besonderes Zivilprozessverfahren, das einer Partei, die ihre Rechte durch ⇡ Urkunden (⇡ Beweismittel) nachweisen kann, nach beschränkter Sachprüfung einen vorläufigen gerichtlichen Schutz gibt, während die endgültige Klärung einem ⇡… …   Lexikon der Economics

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